Wer sein eigenes Unternehmen gründen und führen will, muss dies beim Gewerbeamt anmelden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur die freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Künstler), soweit sie nicht durch die gewählte Rechtsform (GmbH) als Gewerbetreibende anmeldepflichtig sind.
Sonstige Anforderungen:
Finanzamt: Bei einer Gewerbeanmeldung wird das Finanzamt vom Gewerbeamt verständigt. Freie Berufe (keine Anmeldepflicht!) müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, das ihnen eine Steuernummer zuteilt.
Handwerk: Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer die Meisterprüfung abgelegt hat. Bei einer GmbH genügt es, wenn ein Meister als Technischer Betriebsführer eingestellt wird. Der Unternehmer muss sich bei der zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen (betrifft alle Tätigkeiten, die in der Handwerksordnung unter Anlage A aufgeführt sind). Im handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) kann ein Unternehmen auch ohne Meisterbrief geführt werden. Es muss allerdings auch in das Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen werden.
Einsicht unter www.zdh.de
Erlaubnispflichtige Gewerbe: können nur mit einer Zulassung ausgeübt werden. Die Erlaubnis hängt je nach Gewerbe von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst beibringen muss. Informieren Sie sich rechtzeitig und beantragen Sie die notwendigen Nachweise, um unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden!
persönliche Zuverlässigkeit
sachliche Voraussetzungen
fachliche Voraussetzung
Quelle: Gründerzeiten Nr. 36
Ihre Ansprechpartner bei MILEX:
ZAM gGmbH
Handwerkskammer
IHK
Kreishandwerkerschaft
Wirtschaftsförderung